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Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe. Weitere Informationen können Sie dem Kasten rechts entnehmen.

Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.

Beim Amtsgericht wirken die Schöffen bei dem Schöffengericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen, mit.

Die Wurzeln des Schöffensystems

Das Schöffensystem knüpft an die liberalen Prozessrechtsreformen des 19. Jahrhunderts an. Einflussnahmen seitens der Regierung und der Verwaltung waren keine Seltenheit oder mussten zumindest immer befürchtet werden. Diesen Missständen galt es, in dem von den Gedanken der französischen Revolution geprägten reformerischen Geist entgegenzuwirken. Wichtige Instrumentarien zur Erreichung dieses Ziels waren die Prinzipien der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit der Hauptverhandlung. Fortan konnte jeder, der wollte, den Prozessen beiwohnen und nachvollziehen, worum es konkret ging und wie die Entscheidungen zu Stande kamen. Der Bürger als Souverän sollte aber nicht auf die Anwesenheit im Gerichtssaal beschränkt bleiben, sondern an der Entscheidung mitwirken. Diese Grundgedanken ziehen sich bis heute durch unsere Strafrechtspflege.

Wie wird man Schöffe?

In Baden-Württemberg üben rund 6.200 Schöffinnen und Schöffen, Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen in der Strafgerichtsbarkeit an den Amts- und Landgerichten ihr Amt ehrenamtlich aus.
Schöffen werden nach einem bundesweit einheitlichen Verfahren auf Vorschlag der Gemeinden von einem Wahlausschuss gewählt. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Zur Wahl vorgeschlagen werden kann, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet bzw. zu Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in der Gemeinde, die ihn vorschlägt, wohnt. Ablehnungsgründe für die Aufnahme in die Wahlliste sind u. a. Vermögensverfall, verlorene Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verurteilung wegen einer Straftat, laufende Ermittlungsverfahren, gesundheitliche Probleme oder berufliche Verhinderung. Die Vorschlagsliste der Städte und Gemeinden wird dem zuständigen Amtsgericht übermittelt, bei dem die Kandidatinnen und Kandidaten vom Wahlausschuss nominiert und gewählt werden.

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